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Legaler Trick zur Steuervermeidung?


HiGer

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Wenn man Bitcoin kauft und später zu einem höheren Kurs verkauft muss man auf den erzielten Gewinn Steuern bezahlen. Soweit so klar.

 

Allerdings ist Bitcoin anerkanntermaßen ein Zahlungsmittel. Wenn ich also die vor einiger Zeit gekauften Bitcoins dazu nutze um etwas zu kaufen, zum Beispiel von meiner Frau, und der Kaufvertrag lautet auf Bitcoin als Zahlungsmittel. Und meine Frau verkauft die Bitcoins dann ...dann hat doch keiner von uns beiden einen zu versteuernden Spekulationsgewinn gemacht, oder? Wir haben ja nur jeweils Geld in eine andere Währung getauscht.

 

Ist es tatsächlich so einfach, oder gibts da einen Haken?

 

 

(Und bitte keine Diskusson von wegen "das Finanzamt checkt das sowieso nicht" etc. Die Summen um die es bei mir inzwischen geht reichen aus um hinterher vorbestraft zu sein wenns auffliegt, und das Risiko werde ich nicht eingehen. Ganz abgesehen von der Frage der Moral.)

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Die Summen, um die es bei mir inzwischen geht, reichen aus, um hinterher vorbestraft zu sein wenns auffliegt, und das Risiko werde ich nicht eingehen.

 

Da bin ich ganz bei Dir. Vor allem, wenn der Informationsaustausch zwischen Finanzamt und einer deutschen Börse wie Fidor/Bitcoin.de so einfach ist.

Da wird einfach der CSV-Kontoauszug für alle Konten rübergeschoben und dann kommt die böse Post vom Amt.

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Wenn du Gewinn machst musst du ihn versteuern (von o.g. Ausnahmen abgesehen). Deine Geldschieberei-Tricks mit der Ehefrau sind quatsch. Der Steuerprüfer haut dir das um die Ohren bevor er dich hoch nimmt. Wenn du Steuern sparen möchtest nimm dirn fähigen Stuerberater. Wenn du hinterziehen möchstest stehen dir auch effektive Mittel zur Verfügung. Welchen Weg du auch gehst. Machs richtig und konsequent.

 

mfg

hen

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Wenn du Gewinn machst musst du ihn versteuern (von o.g. Ausnahmen abgesehen). Deine Geldschieberei-Tricks mit der Ehefrau sind quatsch. Der Steuerprüfer haut dir das um die Ohren bevor er dich hoch nimmt. Wenn du Steuern sparen möchtest nimm dirn fähigen Stuerberater. Wenn du hinterziehen möchstest stehen dir auch effektive Mittel zur Verfügung. Welchen Weg du auch gehst. Machs richtig und konsequent.

 

mfg

hen

 

Das weisst du oder das behauptest du? Ich denke der Umweg über die Ehefrau wäre, wenn richtig gemacht, nicht zu beanstanden.

(Z.B. ein Bonbon für umgerechnet 500 € wird dir keiner abnehmen :D )

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  • 4 Monate später...

Querfrage: Eure Antworten bezogen sich jetzt vermutlich auf Privat Personen aber sofern es sich um "Betriebliche" BitCoins handelt die verkauft werden, sind sie sicherlich immer zu versteuern oder?

Bei gewerblichen Bitcoins gibts keine 12 Monate für die Steuerfriheit, die sind immer steuerpflichtig.

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Moin.

 

Muss mich mal einmischen:

 

Bei den "legalen Möglichkeiten zur Steuervermeidung" ist äußerste Vorsicht geboten. Ich hatte selbst vor einigen Jahren ein einschlägiges Erlebnis. Nachdem ich mir eine schicke Variante ausgedacht zu haben glaubte (selbst mein Steuerberater war ganz begeistert), kam einige Monate später ganz besondere Post von den Wegelagerern (frei nach Luther). Es gibt nämlich so einen Gummiparagraphen, der nennt sich "mißbräuchliche Auslegung der Steuergesetzgebung". Bedeutet im Klartext, wenn es Dir tatsächlich gelingt, ein Schlupftürchen zu finden, sagt das Finanzamt :"Ätsch, gilt nicht, weil wir uns dabei was anderes gedacht haben."

 

Pervers, ich weiß. Aber leider wahr. Mein Versuch, dagegen rechtlich vorzugehen, ist damals übrigens kläglich zerschellt.

 

Tief geneigt, dass der A... zum Himmel zeigt

(das nennt sich Höflichkeit)

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Wenn der Steuerprüfer kommt, ist es das erste, dass er sich auch die Konten und Unterlagen Deiner Frau anschaut. So wie Du das vorhast, muß dann eben Deine Frau die Veräußerungsgewinne versteuern. Ob Dir das was bringt?

 

Der einzige Weg ist, die Bitcoins länger als 1 Jahr zu behalten. Damit Du das später beim Finanzamt offenlegen kannst, würde ich sie in verschiedene Wallets legen und dann immer nur die ausgeben oder verkaufen, die schon mehr als 1 Jahr in Deinem/Eurem Besitz sind.

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Es besteht die Möglichkeit, direkt mit Bitcoins Güter zu kaufen und die dann wieder zu veräussern. Zum Beispiel Gold. BitcoinCommodities . Wenn man dort was kauft entsteht keine Bankenschnittstelle und somit kein Angriffspunkt.. Oder man verkauft Bitcoins P2P. Wenn man seine Transaktionen über Tor, Bitcoinfog oder ähnliche Anonymisierungstools laufen lässt, dürfte man ziemlich sicher sein, was die Rückverfolgbarkeit von Transaktionen betrifft.

 

Für Spekulationsgewinne, die man innerhalb eines Jahres erzielt, zahlt man halt Steuer und das ist auch fair so. Was ich mir allerdings mit meinen Bitcoins kaufe geht nur mich was an und das werde ich auch niemand auf die Nase binden.

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  • 4 Wochen später...

Also wenn ich die Tips hier sehe, wuerde ich direkt bei Hoeness ne Zelle buchen.

 

Hier ist ein ganz guter Artikel, der das mal erklaert : http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-steuern-auf-bitcoins-12711783.html

 

ABER

 

Das heisst Gewinne. Was man davon abziehen kann, sind die Kosten, die dazu fuehren, Gewinne zu machen, z.B. Stromkosten.

Wann gilt der Gewinn als realisiert, das wuerde mich mal eher interessieren. 

Das bedeutet, wenn ich Bitcoins kaufe und verkaufe, spekuliere ich. Der Gewinn/Verlust ist mit dem Verkauf realisiert. Da scheint das eine Jahr zu gelten.

 

Mining ist aber was anderes, da bekomme ich Lohn fuer eine Taetigkeit, das ist KEINE Spekulation. Also tippe ich mal auf direkte Einkommssteuer.

 

Wenn also die Frau was ausgibt ist das ne andere Sache. Das ist dann nach Steuern. Was sagt uns das ?

 

Firma anmelden, vor Steuern Geld ausgeben und dann hinterher sparen.

 

Seit froh, dass Ihr keine Vermoegenssteuer habt.

 

 

Adrian

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  • 1 Monat später...

Ich bin Anwalt;-)

 

Abgeltungssteuer bei gewerblichem Gewinn (-) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR

Bitcoins gelten nicht als E-Geld oder Forderung, weil sie keinen Emittenten oder Schuldner aufweisen, an den man sich wenden könnte. Da sie nicht verkörpert sind (bloße Daten aus Ladungszuständen reichen nach h.M dafür nicht), sind sie keine Sache, sondern lediglich ein "Gegenstand". Der kommt im BGB zwar vor (z.B. § 90 BGB), wird aber nicht legaldefiniert.

Finanzrechtlich hat die BaFin Bitcoins als "Finanzinstrument" eingeordnet, was zahlreiche Folgen für den gewerblichen Handel mit Bitcoins nach dem Kreditwesengesetz auslöst, z.B. Mindesteigenkapital von 50.000 EUR für Marktplätze wie bitcoin.de.

Steuerrechtlich besteht jedoch eine Regelungslücke, so dass die Abgeltungssteuer wahrscheinlich nicht greift. Der Veräußerungsgewinn aus Bitcoins lässt sich momentan nämlich in keinen der Tatbestände des § 20 EStG einordnen: Bitcoins verkörpern wie gesagt mangels Schuldner keine Rechte.  Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3b) ist zwar der Gewin "aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments" zu besteuern. Finanzinstrument ist es zwar, aber ein Termingeschäft setzt voraus, dass bereits beim Zeitpunkt des Geschäfts ein davon abweichender Ausübungstermin vereinbart wird, zu dem der Kauf ausgelöst werden soll. Das ist bei Bitcoins grds. nicht der Fall.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzgerichte das auch so sehen, oder glauben eine Analogie zu anderen Anlageformen ziehen zu dürfen.

 

Einkommensteuer (+) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR

Der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoins ist aber als private Veräußerung von "anderen Wirtschaftsgütern" gem. § 22 Nummer 2, § 23 EStG steuerpflichtig, "wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs." Bei der Frist werden immer die erstgekauften Bitcoins auch wieder als veräußert angesehen (First-in-first-out-Prinzip, FiFo), das begünstigt in der Regel den Steuerschuldner.

 

Umsatzsteuer (+, aber vermindert) beim Geschäft Bitcoin-Ware/Dienstleistung-Bitcoin

Bei der Bezahlung von Waren oder anderen Gütern mit Bitcoins fällt, wenn das erlaubte Geschäftsmodell auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, zwar Umsatzsteuer an (§ 1 UStG). Der Satz ist jedoch nicht 19%. Vielmehr gilt der Handel als Tausch und es wird ein fiktiver Steuersatz gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG aufgrund einer Bemessungsgrundlage ermittelt, die sich aus der selbst gezahlten Vorsteuer für die Herstellung der Ware ergibt. Das können je nach Art des Gewerbes sehr viel niedrigere Sätze sein!

Hat ein Anwalt z.B. monatliche Ausgaben von 800 EUR für Miete, 500 EUR für Personal, 100 EUR für Versicherungen und nur 200 EUR für Büromaterial, für das er Vorsteuer entrichtet hat, dann muss nur 200/1600, also 1/8 des Umsatzsteuersatzes von 19% in seine Bitcoin-Rechnung setzen, dass sind schlappe 2,78%. Diese müssten allerdings in EUR bezahlt werden Damit könnte der Freiberufler auf den Bitcoin-Preis für dieselbe Leistung völlig legal einen Rabatt von 16% gewähren, ohne irgendwelche Einbußen zu erleiden, oder aber er behält die 16% als zusätzlichen Gewinn. Dies gilt auch, wenn er die erhaltenen Bitcoins nach der Einnahme sofort wieder in EUR umwechselt.

 

  • Love it 4
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Ich bin Anwalt;-)

 

Abgeltungssteuer bei gewerblichem Gewinn (-) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR

Bitcoins gelten nicht als E-Geld oder Forderung, weil sie keinen Emittenten oder Schuldner aufweisen, an den man sich wenden könnte. Da sie nicht verkörpert sind (bloße Daten aus Ladungszuständen reichen nach h.M dafür nicht), sind sie keine Sache, sondern lediglich ein "Gegenstand". Der kommt im BGB zwar vor (z.B. § 90 BGB), wird aber nicht legaldefiniert.

Finanzrechtlich hat die BaFin Bitcoins als "Finanzinstrument" eingeordnet, was zahlreiche Folgen für den gewerblichen Handel mit Bitcoins nach dem Kreditwesengesetz auslöst, z.B. Mindesteigenkapital von 50.000 EUR für Marktplätze wie bitcoin.de.

Steuerrechtlich besteht jedoch eine Regelungslücke, so dass die Abgeltungssteuer wahrscheinlich nicht greift. Der Veräußerungsgewinn aus Bitcoins lässt sich momentan nämlich in keinen der Tatbestände des § 20 EStG einordnen: Bitcoins verkörpern wie gesagt mangels Schuldner keine Rechte.  Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3b) ist zwar der Gewin "aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments" zu besteuern. Finanzinstrument ist es zwar, aber ein Termingeschäft setzt voraus, dass bereits beim Zeitpunkt des Geschäfts ein davon abweichender Ausübungstermin vereinbart wird, zu dem der Kauf ausgelöst werden soll. Das ist bei Bitcoins grds. nicht der Fall.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzgerichte das auch so sehen, oder glauben eine Analogie zu anderen Anlageformen ziehen zu dürfen.

 

Einkommensteuer (+) beim Geschäft EUR-Bitcoin-EUR

Der Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoins ist aber als private Veräußerung von "anderen Wirtschaftsgütern" gem. § 22 Nummer 2, § 23 EStG steuerpflichtig, "wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs." Bei der Frist werden immer die erstgekauften Bitcoins auch wieder als veräußert angesehen (First-in-first-out-Prinzip, FiFo), das begünstigt in der Regel den Steuerschuldner.

 

Umsatzsteuer (+, aber vermindert) beim Geschäft Bitcoin-Ware/Dienstleistung-Bitcoin

Bei der Bezahlung von Waren oder anderen Gütern mit Bitcoins fällt, wenn das erlaubte Geschäftsmodell auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, zwar Umsatzsteuer an (§ 1 UStG). Der Satz ist jedoch nicht 19%. Vielmehr gilt der Handel als Tausch und es wird ein fiktiver Steuersatz gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG aufgrund einer Bemessungsgrundlage ermittelt, die sich aus der selbst gezahlten Vorsteuer für die Herstellung der Ware ergibt. Das können je nach Art des Gewerbes sehr viel niedrigere Sätze sein!

Hat ein Anwalt z.B. monatliche Ausgaben von 800 EUR für Miete, 500 EUR für Personal, 100 EUR für Versicherungen und nur 200 EUR für Büromaterial, für das er Vorsteuer entrichtet hat, dann muss nur 200/1600, also 1/8 des Umsatzsteuersatzes von 19% in seine Bitcoin-Rechnung setzen, dass sind schlappe 2,78%. Diese müssten allerdings in EUR bezahlt werden Damit könnte der Freiberufler auf den Bitcoin-Preis für dieselbe Leistung völlig legal einen Rabatt von 16% gewähren, ohne irgendwelche Einbußen zu erleiden, oder aber er behält die 16% als zusätzlichen Gewinn. Dies gilt auch, wenn er die erhaltenen Bitcoins nach der Einnahme sofort wieder in EUR umwechselt.

 

Man kann auch ganz einfach eine Firma auf Nevis aufmachen, da zahl ich keine Profittax auf meine Tradinggewinne. Dann mach ich noch 1 Euro GmbH in DE auf und stell mich als Konsultant mit allen Kosten bei der ersten ein und zahl mir ein kleines Gehalt, wo ich dann voll Steuern abführe. Gerade Anwälte sind da richtige Profis, einem zu helfen.

 

Adrian

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Bei der Frist werden immer die erstgekauften Bitcoins auch wieder als veräußert angesehen (First-in-first-out-Prinzip, FiFo), das begünstigt in der Regel den Steuerschuldner.

Denkst du, dass auch LiFo zur Anwedung kommen könnte? Denn natürlich ist bezogen auf die Jahresfrist FiFo alles andere als Begünstigung des Steuerschuldner ;)

 

@Adrian:

für Neulinge solltest du irgendwie kennzeichnen, dass du das nicht ernst meinst ;)

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Denkst du, dass auch LiFo zur Anwedung kommen könnte? Denn natürlich ist bezogen auf die Jahresfrist FiFo alles andere als Begünstigung des Steuerschuldner ;)

 

@Adrian:

für Neulinge solltest du irgendwie kennzeichnen, dass du das nicht ernst meinst ;)

 

Ja, das ist richtig. Das sollte man nicht selber machen, sondern jemanden Fragen, der das kann.

 

Ich zahle zum Glueck keine Spekulationsteuer, wenn ich Trade. Da diese bei mir von der Profitsteuer ausgenommen sind. Nur eben 28% wenn ich Geld raus ziehen. Aber ich lebe auch nicht in DE.

Ansonsten, es besteht Niederlassungsfreiheit und Doppelsteuerabkommen.

 

Natürlich muss sich das lohnen, muss man eben ausrechnen.

 

Adrian

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